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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer
zur Durchführung heranziehen.
- Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses
des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung
des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten
sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang
durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
- Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht
verrechenbar.
- Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem
Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat,
weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
- Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile
an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, PlattenspieIern,
Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht
für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung
der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur
nicht verpflichtet.
- Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes
vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel-
und
sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
- Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet
der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
- Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
- Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders
und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte
Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
- Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen,
daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
- Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung
der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung
fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel
zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten
Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut
anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des
Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
- Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen
des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen
des Absenders zur Verfügung gestellt.
- Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses
Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen,
die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht,
in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung
des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt
die ausschließliche Zuständigkeit nur für den
Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland
verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
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